Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die MQD Institut für Analytik, Hygiene und Produktqualität GmbH – nachfolgend „MQD“ genannt – schließt Verträge mit ihren Auftraggebern grundsätzlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die AGB als rechtsverbindlich an. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(2) Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur Vertragsinhalt, wenn die MQD diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen der MQD gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird bereits hiermit von der MQD ausdrücklich widersprochen.

(3) Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

2. Zustandekommen des Vertrages

(1) Angebote der MQD sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber stellt ein bindendes Angebot dar. Sie kann schriftlich, mündlich, fernmündlich sowie telegrafisch oder per Telefax vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die MQD zustande.

3. Umfang und Ausführung der vertraglichen Leistungen

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen wird vor Auftragserteilung festgelegt.

(2) Fristangaben betreffend die Ausführung der vertraglichen Leistungen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden.

(3) Untersuchungsergebnisse sind so lange unverbindlich, bis die Endfassung von Prüfberichten, Kontrollberichten oder Gutachten vom Institutsleiter oder einem entsprechenden Vertreter („i.A.“) unterzeichnet worden sind. Vorläufige und anderweitig übermittelte Untersuchungsergebnisse bleiben unverbindlich.

(4) Analysenberichte beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, welche die MQD vom Auftraggeber erhalten hat und deren Referenzen auf der Empfangsbestätigung der MQD für die Probe erscheinen. Die MQD ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe repräsentativ ist, wenn ihr der ausdrückliche Auftrag zur Probenziehung erteilt und von ihr angenommen wurde.

(5) Sofern mit dem Kunden keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden Messunsicherheiten im Prüfbericht nicht angegeben. Eine Übersicht der methodenspezifischen Messunsicherheiten kann auf Anfrage bereitgestellt werden. Bei Konformitätsbewertungen, in denen keine nähere Regelung zur Berücksichtigung der Messunsicherheit besteht, wird die binäre Entscheidungsregel mit einfacher Akzeptanz angewendet. Das bedeutet, dass die Messunsicherheit in solchen Fällen bei der Beurteilung der Konformität unberücksichtigt bleibt, sofern keine andere Vorgehensweise mit dem Kunden vereinbart wurde.

4. Preise

Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, gelten die Preise wie sie sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste der MQD ergeben.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen der MQD sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Gewährleistung, Haftung

(1) Einwendungen gegen den Inhalt einer Analyse/ eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Analyseberichts/ Gutachtens schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Analyseberichte/ Gutachten oder Rechnungen als genehmigt. Diese Regelungen gelten für Warenlieferungen der MQD entsprechend. Verborgene Mängel hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung der MQD schriftlich anzuzeigen. Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft gelten für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB auch für Werk- und Dienstleistungen der MQD.

(2) Die MQD ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Die MQD erbringt ihre Werk- und Dienstleistungen nach den zurzeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Die MQD haftet bei Vorliegen eines Mangels – sofern technisch möglich – durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung. Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden. Das Recht zur Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

(3) Im Falle des Verzuges der MQD haftet diese für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der die MQD im Verzug ist, es sei denn, es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart. Garantie,

(4) Die MQD haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, wegen einer bei Arglist sowie vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

(5) Im Übrigen haftet die MQD, sofern der Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist, – bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflichten) verletzt worden ist, – bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Abs. 4 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die in diesem Absatz enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MQD betroffen ist.

(6) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der MQD wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Soweit die Haftung der MQD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferung und/oder Leistung von der MQD an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. Geheimhaltung und Schutz der Arbeitsergebnisse

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachte oder sonst wie bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse oder Interna absolutes Stillschweigen zu bewahren und streng vertraulich zu behandeln.

(2) Der Auftraggeber steht insbesondere dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der MQD gefertigten Analyseberichte, Gutachten, Ratschläge und Auskünfte nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Die Veröffentlichung von Prüfberichten, Testdaten, Ratschlägen o.ä. bedarf der schriftlichen Zustimmung der MQD.

8. Proben (Anlieferung, Haftung, Aufbewahrung, Transportrisiko, Weitergabe)

(1) Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern das Probenmaterial nicht aufgrund einer Vereinbarung von der MQD abzuholen ist. Bei dem Versand durch den Auftraggeber muss das Probenmaterial sachgerecht und unter Berücksichtigung etwaiger von der MQD erteilter Anweisungen verpackt sein.

(2) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die auf die gefährliche oder schädliche Beschaffenheit von Probenmaterial zurückzuführen sind. Diese Haftung endet mit der Erstellung des Analysenprotokolls durch die MQD, es sei denn, der Auftraggeber wäre seinen Hinweispflichten zu Gefahren und Handhabung nicht ordentlich nachgekommen und der Schaden oder Folgeschaden gerade auch deswegen entstanden.

(3) Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, maximal jedoch drei Monate oder, falls eine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift. Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Auftraggebers vernichtet; dies gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer besonderen Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Soweit das Probematerial als Sondermüll einzustufen ist, kann es von der MQD statt einer Entsorgung und nach eigener Wahl auch auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesandt werden. Im Übrigen erfolgen Rücksendungen nur auf ausdrückliche Anforderung und auf Kosten des Auftraggebers.

(4) Unterlagen und sonstiger Besitz oder sonstiges Eigentum des Auftraggebers, einschließlich Daten, werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zu oder von der MQD versendet oder sonst übermittelt.

(5) Analysen von Proben, die nicht in der MQD durchgeführt werden, können an akkreditierte Prüfinstitute (Fremdlabore) zur Untersuchung übergeben werden. Diese Analysen werden im Prüfbericht mit „c“ (Fremdlabor, akkreditiert) oder „d“ (Fremdlabor, nicht akkreditiert, aber validiert) gekennzeichnet. Die Liste der Fremdlabore ist Bestandteil des Qualitätsmanagements der MQD.

9. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung/ Zurückbehaltung

(1) Die von der MQD gelieferten Prüfberichte und/oder Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich welcher Art, aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum der MQD. oder

(2) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche unbestritten rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Verarbeitung von Auftraggeberdaten

Die MQD ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern oder zu verarbeiten.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder der Geschäftsbeziehung zwischen der MQD und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Rostock.

Güstrow, 18.12.2025